Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Er muss mindesten einmal vierteljährlich einberufen werden. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz setzt sich dieser Ausschuss zusammen aus:
Dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
Zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern
Betriebsärzten
Fachkräften für Arbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragte
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes zu beraten.