Einstufung von brennbaren  Flüssigkeiten

Einstufung von brennbaren  Flüssigkeiten

„In Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 67/548/EWG werden Stoffe aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften eingestuft. Für die Entzündlichkeit sind dort drei abgestufte Kategorien von Gefährlichkeitsmerkmalen vorhanden. Je niedriger der Flammpunkt eines Stoffes ist, desto höher ist die Kategorie des zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmals.“

Gefährlichkeitsmerkmal R-Satz Eigenschaften
Hochentzündlich R 12 flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0oC und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchsten 35oC haben
Leichtentzündlich R 11 flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21oC haben aber nicht hochentzündlich sind
Entzündlich R10 flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21oC und höchstens 55oC haben

Nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen gefährlich, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.

Die Einteilung brennbarer Flüssigkeiten in Gefahrklassen (A I, A II, A III und B) wurde 2002 mit der Aufhebung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ungültig.