Einstufung von brennbaren Flüssigkeiten
„In Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 67/548/EWG werden Stoffe aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften eingestuft. Für die Entzündlichkeit sind dort drei abgestufte Kategorien von Gefährlichkeitsmerkmalen vorhanden. Je niedriger der Flammpunkt eines Stoffes ist, desto höher ist die Kategorie des zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmals.“
Nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen gefährlich, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Die Einteilung brennbarer Flüssigkeiten in Gefahrklassen (A I, A II, A III und B) wurde 2002 mit der Aufhebung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ungültig. |