Festlegen von Schutzmaßnahmen bei biologischen Arbeitsstoffen

Festlegen von Schutzmaßnahmen bei biologischen Arbeitsstoffen

Grundlage aller Maßnahmen sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen, die in der TRBA 500 beschrieben werden. Diese Maßnahmen sind bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einzuhalten. Die weiteren Maßnahmen der Schutzstufen 2, 3 und 4 werden in den Anhängen II und III der BioStoffV kurz beschrieben.
Den höchsten Rang besitzen Maßnahmen, die darauf abzielen, Biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen.
Schutzmaßnahmen der zweiten Rangstufe bestehen darin, Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass Biologische Arbeitsstoffe nicht frei werden. Ist dies nicht möglich, muss die Anzahl der exponierten Beschäftigten und die Expositionszeit begrenzt werden. Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen, und es sind Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen zu treffen (vgl. § 10 BioStoffV).
Weiterhin sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen (vgl. § 11 BioStoffV).
Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist schließlich eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden (vgl. § 12 BioStoffV).
Siehe auch: Beschaffen von Informationen zu biologischen Arbeitsstoffen; Beurteilen der Gefährdung biologischer Arbeitsstoffe