Gezielte Tätigkeiten

Gezielte Tätigkeiten

Für die Gefährdungsbeurteilung von biologischen Arbeitsstoffen muss unterschieden werden zwischen gezielten Tätigkeiten und nicht gezielten Tätigkeiten:
Gezielte Tätigkeiten sind beabsichtigte, auf biologische Arbeitsstoffe selbst ausgerichtete Tätigkeiten, wie z. B. in mikrobiologischen Laboratorien.
Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist der biologische Arbeitsstoff nicht selbst der Tätigkeitsgegenstand, er kann vielmehr im Zusammenhang mit den Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, z. B. bei Tätigkeiten in Bereichen der Abfallwirtschaft, von abwassertechnischen Anlagen oder Infektionsbereichen im Krankenhaus.
In § 2 Abs. 5 der Biostoffverordnung werden für gezielte Tätigkeiten drei Voraussetzungen genannt, die alle erfüllt sein müssen:
Die biologischen Arbeitsstoffe sind mindestens der Spezies nach bekannt.
Die Tätigkeit ist auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet.
Die Exposition der Beschäftigten ist im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar.
Wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit. Beispiele:
Bei der Vermehrung eines Hefepilzes handelt es sich in der Regel um eine gezielte Tätigkeit. Wenn dieser Hefepilz aber als Hilfsstoff zur Bierherstellung verwendet wird, handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit, da hier die Tätigkeit nicht unmittelbar auf den biologischen Arbeitsstoff Hefepilz ausgerichtet ist.
Eine Blutentnahme bei einem erkrankten Menschen ist eine nicht gezielte Tätigkeit, weil in der Regel der Erreger der Erkrankung nicht bekannt ist. Wenn ein erkannter Erreger dann im Labor weiter untersucht wird, handelt es sich um eine gezielte Tätigkeit.
Diese Unterscheidung ist aus folgenden Gründen wichtig:
Bei gezielten Tätigkeiten ergibt sich die Schutzstufe der auszuwählenden Maßnahmen unmittelbar aus der höchsten Risikogruppe der vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe.
Bei nicht gezielten Tätigkeiten kann auch eine niedrigere Schutzstufe gewählt werden, wenn eine Gefährdung durch die biologischen Arbeitsstoffe der höchsten Risikogruppe aufgrund der Expositionssituation unwahrscheinlich ist.
Siehe: Biologische Arbeitsstoffe, Nicht gezielte Tätigkeiten.