Rente

Rente

Der Versicherte erhält eine Rente gemäß §§ 56 SGB VII ff., wenn infolge des Versicherungsfalls die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 v.H. beträgt. Haben Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren, so erhalten sie die Vollrente. Sie beträgt 2/3 des Jahresverdienstes. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Gegebenenfalls wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Rentenzahlung weiterhin erfüllt sind (vgl. Leistungsspektrum (der Gesetzlichen Unfallversicherung).