Strahlenschutzverantwortlicher
Bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigem Umgang mit ionisierender Strahlung ist der Unternehmer oder bei größeren Betrieben ein namentlich genanntes Vorstandsmitglied der Strahlenschutzverantwortliche.
Bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigem Umgang mit ionisierender Strahlung ist der Unternehmer oder bei größeren Betrieben ein namentlich genanntes Vorstandsmitglied der Strahlenschutzverantwortliche.
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