Übergangsleistungen

Übergangsleistungen

Gemäß §3 BKVO haben Versicherte, die wegen des Fortbestehens einer Gefährdung ihre Tätigkeit unterlassen, Anspruch auf Ausgleich eines hierdurch verursachten Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile. Der Zweck der Übergangsleistung besteht darin, den Versicherten zur Aufgabe der ihn gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen, indem die wirtschaftlichen Folgen dieses Schrittes zumindest teilweise ausgeglichen werden. Die Zahlungsdauer der Übergangsleistungen beträgt maximal 5 Jahre. Die Leistung kann gestaffelt ausgezahlt werden, indem z. B. im ersten Jahr nach der Tätigkeitsaufgabe ein voller Ausgleich erfolgt, der sich in der folgenden Zeit jährlich um ein Fünftel vermindert (vgl. Leistungsspektrum (der Gesetzlichen Unfallversicherung).