Prüfungen von Arbeitsmitteln

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Welche Arbeitsmittel und Anlagen Sie wie häufig und von wem überprüfen müssen und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in unserer neuen Newsletter-Serie kuk – Arbeitsschutz kurz und kompakt erklärt.

Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und andere Einrichtungen, die am Arbeitsplatz verwendet werden, müssen in regelmäßigen Abständen, über den gesamten Lebenszyklus hinweg, auf ihren Betriebssicheren Zustand überprüft werden. Die Prüfungen dienen dazu, die Arbeit sicherer und effizienter zu gestalten.

Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und andere Einrichtungen, die am Arbeitsplatz verwendet werden, müssen in regelmäßigen Abständen, über den gesamten Lebenszyklus hinweg, auf ihren Betriebssicheren Zustand überprüft werden. Die Prüfungen dienen dazu, die Arbeit sicherer und effizienter zu gestalten.

In Deutschland gibt es verschiedene wiederkehrende Prüfungen für Arbeitsmittel, die durch Gesetze und Verordnungen geregelt sind. Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die DGUV Vorschrift 3, die sich mit der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel befasst. Diese Regelungen legen fest, dass regelmäßige Prüfungen durchgeführt werden müssen, um die Sicherheit der Arbeitsmittel zu gewährleisten.

Arten von Prüfungen für Arbeitsmittel:

1. Erstprüfung: Diese Prüfung erfolgt vor der ersten Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels, um festzustellen, ob es den Sicherheitsstandards entspricht.

2. Wiederkehrende Prüfung: Diese Prüfung wird in regelmäßigen Abständen durchgeführt, um den ordnungsgemäßen Zustand und die Sicherheit der Arbeitsmittel zu überprüfen. Die Häufigkeit der Prüfungen kann je nach Art des Arbeitsmittels und den gesetzlichen Vorgaben variieren.

3. Prüfung nach Instandsetzung oder Änderung: Wenn ein Arbeitsmittel repariert oder modifiziert wurde, muss es vor der erneuten Verwendung geprüft werden, um sicherzustellen, dass es weiterhin den Sicherheitsanforderungen entspricht.

Wie oft müssen Sie die wiederkehrenden Prüfungen wiederholen?

Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, wie beispielsweise:

  • Art des Arbeitsmittels,
  • Einsatzbedingungen,
  • Herstellervorgaben und
  • gesetzlichen Bestimmungen
  • Festlegungen in den Gefährdungsbeurteilungen

Es gibt keine einheitliche Regelung für alle Arbeitsmittel, da die Anforderungen je nach Art und Verwendungszweck variieren können. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Ein Beispiel dafür ist die DGUV Vorschrift 3, die sich mit der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel befasst. Die DGUV Vorschrift 3 weist die folgenden Prüffristen für ortsveränderliche elektrischer Betriebsmittel auf:

Richt- und Maximalwerte

Richtwerte: 6 Monate in Unternehmen, auf Baustellen 3 Monate (Einsatzbedingungen!).

Wird eine Fehlerquote unter 2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden und auf den Maximalwert von 1 Jahr in Büros sogar auf 2 Jahre angehoben werden.

Für andere Arbeitsmittel können die Prüffristen unterschiedlich sein. In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird beispielsweise erwähnt, dass Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden müssen, wobei der Zeitraum der Prüfung angemessen sein sollte, um die Sicherheit zu gewährleisten.

Die Betriebssicherheitsverordnung definiert Arbeitsmittel im § 2 wie folgt:

„(1) Arbeitsmittel sind WerkzeugeGeräteMaschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.“

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, verweist die Betriebssicherheitsverordnung auf den Anhang 2 „Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen“ und auf den § 2 Absatz 13 des Produktsicherheitsgesetzes.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Dieses definiert „Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen“ als „überwachungsbedürftige Anlagen“. Dazu gehören nach § 2 Nr. 30 ProdSG:

  • Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen
  • Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke
  • Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen. Arbeitsmittel können also komplexe Anlagen und Maschinen, als auch einfache Handwerkzeuge sein. Darunter fallen Zubehör wie Kabel und Geräte aus der Teeküche wie die Kaffeemaschine oder aber auch LKW-Ladekrane.

Technische Regeln

Ergänzt und konkretisiert wird die Betriebssicherheitsverordnung durch die Technischen Regeln. Diese werden unterschieden in:

ASR = Technische Regeln für Arbeitsstätten

TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit

TRGS = Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRLV = Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

TREMF = Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern

TROS = Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Die Organisation der Prüfungen

In der betrieblichen Praxis übernimmt meist die Instandhaltung oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Organisation der Prüfungen. Zunächst müssen Sie sich einen Überblick verschaffen, welche Arbeitsmittel und Anlagen prüfpflichtig sind. Hier unterstütz Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit. In den bereits vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen sollten alle wichtigen Informationen wie z.B. die Prüffristen, und Rechtsgrundlagen dokumentiert sein.

Haben Sie alle wesentlichen Informationen in einem Arbeitsmittelkataster zusammengetragen, müssen Sie eine befähigte Person mit den Prüfungen beauftragen. Sollten Sie in Ihrem Unternehmen nicht die benötigten Kompetenzen besitzen, sollten Sie die Prüfungen an einen externen Dienstleister vergeben.

  1. Gefährdungsbeurteilungen sichten, um sich einen ersten Überblick vorhandener prüfpflichtiger Maschinen und Anlagen zu verschaffen
  2. Erstellung eines Katasters prüfpflichtiger Maschinen und Anlagen im Unternehmen
  3. Ermittlung der Rechtsgrundlagen und der Prüffristen (sollte in den GBUs bereits dokumentiert sein)
  4. Beauftragung einer befähigten Person
  5. Planung und Durchführung der Prüfungen

Software-Unterstützung

Prüfungen, vor allem jene, welche von externen Dienstleistern übernommen werden, sollten Sie rechtzeitig planen und beauftragen. Damit Sie im Tagesgeschäft nichts vergessen und keine Prüfungen verpassen, bieten einfache Hilfsmittel wie Excel oder ToDo-Listen in Outlook eine Hilfestellung. Darüber hinaus sind auf dem Markt Softwarelösungen erhältlich die ebenfalls eine hilfreiche Unterstützung darstellen.

Eine Excel-Liste zur Verwendung als Kataster für Prüfungen, ist über die Info@quadrat-vz.de kostenlos zu beziehen (evtl. als Download).

Kataster in Excel ohne Erinnerungsfunktion

Für eine Umsetzung mit Erinnerungsfunktion in Outlook, können Sie mit Ihrem IT-Administrator, oder uns gerne zur Unterstützung ansprechen.

Sollte Ihr Unternehmen über eigene Server verfügen oder mit Office 365 arbeiten, können Sie Ihren Administrator bitten eine separate Ressource, in Form eines Outlook-Kalenders anzulegen. Diese/-r Ressource/Kalender können Sie, und alle Personen, für die der Kalender freigegeben wurde, verwalten.

Im Kalender können Sie sämtliche Arbeitsmittel, Maschinen und Anlagen mit Foto und allen benötigten Informationen verwalten, Dateien wie z. B. Anlageninformationsblätter etc. und mit eine Erinnerungsfunktion hinterlegen.

Über den Kalender können alle z.B. jährlich, rechtzeitig an die anstehenden Prüfungen erinnern. Typische Situationen in denen plötzlich Fremdfirmen in den verschiedenen Abteilungen aufschlagen und deren Führungskräfte von nichts wissen können so vermieden werden.

Und das Beste, alles voll automatisch.

Für weitere Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.