Wann ist eine Betriebsbegehung vonnöten und wer nimmt daran teil?

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Wann ist eine Betriebsbegehung vonnöten und wer nimmt daran teil?

Betriebsbegehungen müssen in allen Betrieben stattfinden. Das ergibt sich aus dem
Arbeitsschutzgesetz, welches besagt, dass die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre
Wirksamkeit hin zu prüfen und kontinuierlich zu verbessern sind. Dafür sind Arbeitgeber bzw.
Führungskräfte verantwortlich. Zu dem zeitlichen Abstand der Betriebsbegehungen macht der
Gesetzgeber keine konkreten Angaben. Im Arbeitssicherheitsgesetz heißt es lediglich, dass diese
regelmäßig durchzuführen sind. Die Häufigkeit der Betriebsbegehung sollte sich individuell nach
der Größe und dem Gefährdungspotenzial im Betrieb richten. Als Orientierungshilfe dient die
Gefährdungsbeurteilung, in der alle Gefahrenquellen am Arbeitsplatz analysiert und entsprechende
Schutzmaßnahmen entwickelt werden. Darüber hinaus sollten Betriebsbegehungen immer
anlassbezogen erfolgen. Hat sich im Betrieb also ein Arbeitsunfall ereignet oder haben Mitarbeiter
Kritik an der bestehenden Arbeitssicherheit geäußert, ist umgehend eine Betriebsbegehung in die
Wege zu leiten. Um sich ein möglichst unverfälschtes Bild von der gegenwärtigen Situation machen
zu können, ist eine unangekündigte Begehung besonders hilfreich.


Betriebsbegehungen gehören zu den betriebsinternen Arbeitsschutzmaßnahmen. Folglich nehmen
daran meist nur Angehörige des Betriebs teil. Dazu zählen neben dem Arbeitgeber die Fachkraft für
Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, ein Vertreter des Betriebsrats sowie der zuständige
Sicherheitsbeauftragte. Zudem ist es durchaus sinnvoll, auch den Vorgesetzten des jeweiligen
Arbeitsbereichs zur Betriebsbegehung einzuladen. Dieser kennt seinen Arbeitsbereich genau und
kann etwaige Sicherheitsrisiken und Gefahrenquellen besonders gut einschätzen. Zusätzlich zu den
vom Arbeitgeber organisierten Betriebsbegehungen hat der Betriebsrat das Recht, eigene
Betriebsbegehungen durchzuführen. Für den Zutritt zu den Arbeitsplätzen benötigt er keine
ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers. Auch kann er verdachtsunabhängig und ohne jeden
Anlass Stichproben durchführen. Dies dient der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsrechts und
betrieblichen Arbeitsschutzes. Auch außerbetriebliche Fachleute können bei der Betriebsbegehung
teilnehmen, z.B. für die Durchführung von Messungen. Dazu ist aber die Zustimmung des
Arbeitgebers erforderlich.


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