Arbeitsbedingte Erkrankung
im Sinne des Präventionsverständnisses Gesundheitsstörung, die ganz oder teilweise durch die Arbeitsumstände verursacht sein kann. Als arbeitsbedingte Erkrankungen sind solche zu verstehen, die durch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verursacht oder mitverursacht bzw. die als außerberuflich erworbene Erkrankung durch Arbeitsverhältnisse in ihrem Verlauf ungünstig beeinflusst werden. Ein Teil der arbeitsbedingten Erkrankungen sind Berufskrankheiten im Sinne des SGB VII.
Arbeitsbedingte Erkrankungen sind alle Erkrankungen, deren Auftreten mit der Arbeitstätigkeit in Verbindung steht - ohne dass hierbei eine bestimmte rechtliche Qualität erreicht werden muss. Die Verbindung muss nicht ursächlich im Rechtssinne sein. Als arbeitsbedingte Erkrankungen sind alle Krankheiten aufzufassen, deren Auftreten mit der Arbeitstätigkeit in Verbindung steht. Im Gegensatz zu Berufskrankheiten muss der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit keine bestimmte rechtliche Qualität erreichen.
Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist bereits dann anzunehmen, wenn bestimmte Arbeitsverfahren, Arbeitsumstände oder die Verhältnisse des Arbeitsplatzes das Auftreten einer Gesundheitsstörung begünstigt oder gefördert haben. Die Tatsache, dass eine individuelle körperliche Disposition, altersbedingte Aufbrauchserscheinungen oder außerberufliche Ursachen im Vordergrund stehen und gleichartig beschäftigte Arbeitnehmer daher nicht erkrankt wären, schließt die Annahme einer arbeitsbedingten Erkrankung nicht aus.
Der durch das Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 eingeführte Begriff der arbeitsbedingten Erkrankungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) ist gesetzlich nicht definiert, im Gegensatz zu den Berufskrankheiten, die vom Gesetzgeber im SGB VII und vom Verordnungsgeber in der Berufskrankheitenverordnung (BeKV) näher bestimmt sind. Die Definition und der Nachweis der unspezifischen arbeitsbedingten Erkrankungen stößt auf erhebliche Schwierigkeiten, denn es sind weit verbreitete Erkrankungen multifaktorieller Genese, die in Beziehung gesehen werden zu weit verbreiteten psycho-sozialen Belastungen sowie physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen. Dem gemäß haben die arbeitsbedingten Erkrankungen für die Unfallversicherung keine entschädigungsrechtliche Bedeutung, wohl aber als Bestandteil der Sozialpolitik zur Umsetzung des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - Recht auf körperliche Unversehrtheit - und Art. 20 Nr. 1 GG - Sozialstaatsprinzip) für das Arbeitsschutzrecht und seine Umsetzung. "Arbeitsbedingte Erkrankung" ist in diesem Sinne der Oberbegriff für alle Erkrankungen, die mit der Arbeitstätigkeit in Verbindung stehen, ohne dass dieser Zusammenhang eine bestimmte rechtliche Qualität im Sinne der Lehre von der wesentlichen Bedingung für Entschädigungsleistungen haben muss. Dagegen kommt es für die Anerkennung einer der definierten Listen-Berufskrankheiten im Einzelfall darauf an, dass die berufliche schädigende Einwirkung rechtlich wesentlich die Erkrankung verursacht hat. Mit dieser klaren entschädigungsrechtlichen Risikozuweisung für die Unfallversicherung sind die Berufskrankheiten lediglich eine definierte Untergruppe der arbeitsbedingten Erkrankungen. Als der Gesetzgeber den Begriff der "arbeitsbedingten Erkrankungen" in das Arbeitssicherheitsgesetz aufnahm, hat er ihm - anders als dem der Berufskrankheit - keine entschädigungsrechtliche Bedeutung beigelegt, ihn demnach auch nicht zum Tatbestandsmerkmal für Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gemacht.
Die arbeitsbedingten Erkrankungen sind Teil aller Erkrankungen. Berufskrankheiten sind Teil der arbeitsbedingten Erkrankungen (siehe Abbildung)