Heilbehandlung

Heilbehandlung

(gem. SGB VII)
Unter Heilbehandlung versteht man gemäß §27 ff. SGB VII
Erstversorgung des Verletzten am Unfallort
voll- oder teilstationäre bzw. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
häusliche Krankenpflege
Sie wird nur gewährt, wenn im Haushalt des Versicherten keine Person (z. B. Ehepartner) vorhanden ist, der die Krankenpflege zugemutet werden kann. Ist eine solche Person nicht vorhanden, wird ein ambulanter Pflegedienst mit der Pflege beauftragt.
Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmittel. Heilmittel sind z. B. Massagen, Ergo- und Bewegungstherapie Hilfsmittel sind z. B. Rollstühle, Gehhilfen, Esshilfen
vgl. Leistungsspektrum (der Gesetzlichen Unfallversicherung)