Krebserzeugend (Karzinogen)
Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können (nach § 4 GefStoffV).
Krebserzeugende Stoffe werden nach Anhang VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie 1
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen.
Kategorie 2
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann.
Kategorie 3
Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen.
Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 werden mit dem R-Satz R 45 (Kann Krebs erzeugen) oder R 49 (Kann Krebs erzeugen beim Einatmen) gekennzeichnet.
Sie tragen das Gefahrensymbol „Giftig“ (T).
Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 werden mit dem R-Satz R 45 (Kann Krebs erzeugen) oder R 49 (Kann Krebs erzeugen beim Einatmen) gekennzeichnet.
Sie tragen das Gefahrensymbol „Giftig“ (T).
Stoffe und Zubereitungen der Kategorie 3 werden mit dem R-Satz R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) gekennzeichnet.
Sie tragen das Gefahrensymbol „Gesundheitsschädlich“ (Xn).