Zeitarbeit

Zeitarbeit

Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Personalleasing, Zeitarbeit) wird ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen.
Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht ein Arbeitsvertrag, der jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist - mit der Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer wird vom Zeitarbeitsunternehmen bezahlt und nicht vom Einsatzunternehmen (Entleiher). Zwischen Zeitarbeitsfirma und Entleiher wird ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart. Der ist unabhängig vom Lohn des Arbeitnehmers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen sämtlicher Zeitarbeitsfirmen legen fest, dass die Zeitarbeitsfirma keinerlei Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit wie z. B. die Erstellung eines Gewerkes oder die Zusammenarbeit mit den Kollegen übernimmt. Die Haftung der Zeitarbeitsfirma beschränkt sich auf das "Auswahlverschulden", d. h., sie ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter der angeforderten Qualifikation entspricht und auf den Bereich Arbeitsschutz (Einhalten der Vorschriften des Arbeitsschutzes).

Der Verleiher schließt mit dem Entleiher einen Vertrag. Bestandteil muss eine Arbeitsschutzvereinbarung sein, in der die beiderseitigen konkreten Pflichten zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes festgelegt werden.

Der Zeitarbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher (dem Zeitarbeitsunternehmen); er hat kein Vertragsverhältnis mit dem Entleiher.