Gehörschutz am Arbeitsplatz

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Gehörschutz am Arbeitsplatz

Es gibt eine ganze Reihe an Gesetzen, die sich mit dem Gehörschutz auf der Arbeit befassen. Unter anderem befinden sich Vorschriften dazu:

  • im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
  • in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),
  • in den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) sowie
  • in der achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt).

Grundsätzlich sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern Gehörschutz auf der Arbeit zur Verfügung zu stellen, sobald der Tages-Lärmexpositionspegel einen Wert von 80 dB(A) überschreitet. Liegt der Wert bei 85 dB(A) oder darüber, besteht für Arbeitnehmer die Pflicht, die entsprechenden Kopfhörer am Arbeitsplatz zu tragen.

Auch wenn diese Werte nur für kurze Zeit, dafür aber regelmäßig erreicht werden, ist eine Gefährdung möglich. Betroffene müssen sich weiterhin regelmäßig einer arbeitsmedizinischen Vorsorge unterziehen, bei der sie nicht nur untersucht werden, sondern ebenfalls zur Lärmgefährdung sowie zur korrekten Benutzung der Kopfhörer beraten werden.

Wir arbeiten Hand in Hand mit einem regionalen Hörakustiker zusammen, welcher auch maßangefertigter Hörschutz anbietet. Außerdem bietet das Hörlädle in Sasbach und in Oberkirch auch kostenlose Hörtests an, um sein Gehör jederzeit überprüfen zu lassen.

Werfen Sie doch gerne einen Blick in unseren Schulungskalender, wir klären Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Thema Arbeitssicherheit auf.