Fensterfläche

Fensterfläche

Arbeitsräume müssen nach dem Baurecht der Länder unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend belüftet werden können. Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen (vgl. Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes). Arbeitsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne Fenster zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gesichert ist.
(§ 5 ASR 5, Anmerkungen 1 und 2)