HUBARBEITSBEDIENER

Qualität, Umwelt & Arbeitssicherheit - Dienstleistungen und Beratung

HUBARBEITSBEDIENER

Es fordert eine große Verantwortung, um als Hubarbeitsbediener tätig zu sein, damit die Sicherheit aller Beteiligten garantiert werden kann. Die Personen, die diese Tätigkeit ausüben, müssen über die notwendigen Fähigkeiten und Hintergrundwissen zur Funktionsweise besitzen. Mit der Einführung des DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966) im April wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eine einheitliche Grundlage für die Ausbildung und Beauftragung von Hubarbeitsbediener erlassen. Das Oberste Ziel der Ausbildung ist es, für ein Unternehmen ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit zu bieten.

Anforderungen:

  • Mindestalter 18 Jahre
    Hinweis: Für Jugendliche können im Rahmen der beruflichen Grundbildung Ausnahmen gemacht werden (Jugendschutzverordnung: ArGV 5 Art. 4 Abs. 4). Auskünfte erhalten Sie vom Eidgenössischen Arbeitsinspektorat des SECO.
  • körperliche und geistige Gesundheit (gutes Seh- und Hörvermögen, keine Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht)
  • zuverlässige, verantwortungsbewusste und umsichtige Handlungsweise
  • Schwindelfreiheit
  • technisches Verständnis

Vom Bedienen von Hubarbeitsbühnen auszuschließen sind Personen, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Liegen maßgebliche Erkrankungen (z.B. Epilepsie) oder körperliche Beeinträchtigungen vor, empfiehlt es sich, von einem Arbeits- oder Hausarzt abklären zu lassen, ob sich die Person als Bediener von Hubarbeitsbühnen eignet.

Auf unserem Schulungskalender können Sie sich über die nächste Ausbildung zum Hubarbeitsdiener informieren: